ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand 01.01.2018)

1. Grundsätzliches.

Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB

abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Bei Vergaben gemäß

VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht. Die AGB gelten unabhängig

davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

2.1. Auftragsannahme.

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht

der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein

Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2. Lieferverzögerung.

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen

Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer

Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert

sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert

die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne

Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen,

die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten

Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber

über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen

ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die

Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3. Mangelrüge.

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb

von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung

in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche

wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die

weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung.

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten

wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten,

die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung

von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe

Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens,

des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir

den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit

des Liefergegenstandes übernommen haben.

2.5. Umsetzung der Gewährleistung.

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften

Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen

Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange

wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat

der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen

der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung

unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der

Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften

über den Kauf beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten.

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die

Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung.

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am

Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege

oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude

verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte

über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom

Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar

und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer

Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert,

die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden

Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

2.8. Abschlagszahlung.

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen

in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

 

3. Förmliche Abnahme.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung

auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich

und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert

haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung

ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz.

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir

berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung

als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis

können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber

bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder

ein geringerer Schaden enstanden ist.

 

5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige

Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber

insbesondere beachten sollten:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen

oder zu fetten,

– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,

– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen)

sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung

nachzubehandeln.

Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht

ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die

Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne

dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und

Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,

bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien

(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich

sind.

5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren

sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität

des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität

zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind

zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach

DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept,

ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages

ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile

(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen

(Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 

6. Aufrechnung. Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung

unser Eigentum.

7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger

von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber

ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände

zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu

übereignen.

7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,

so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen

Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden

die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung

bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes

an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände

auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer

das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem

Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber

hiermit an uns ab.

7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile

in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber

schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten

entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes

der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw.

im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück

eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen

den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf

Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände

mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung

und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen

durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen

Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände

zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

8. Eigentums– und Urheberrechte.

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten

wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere

Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich

gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich

zurückzugeben.

 

9. Streitbeilegung.

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

10. Gerichtsstand.

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz unseres Unternehmens

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